Gemäß § 3 (1) der Geschäftsordnung des Landkreises Mittelsachsen für den Kreistag und seine Ausschüsse vom 21.08.2008 können sich die Kreisräte des Kreistages Mittelsachsen zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Kreisräten bestehen. Jeder Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören.