Um wegen Bedürftigkeit von der Zahlung von Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden zu können, mussten Empfänger von Arbeitslosengeld II bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit dem Antrag bisher eine beglaubigte Kopie ihres aktuell gültigen Arbeitslosengeld II-Bescheides einreichen.
Das Kopieren kann zukünftig entfallen.
Im Gebiet des Altlandkreises Döbeln erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Amt für Arbeit und Beschäftigungsförderung Döbeln ab sofort mit ihrem Erstbescheid eine Bescheinigung, die dem GEZ-Antrag beigefügt werden muss. Das gleiche geschieht mit der Bewilligung von ALG II-Leistungen nach gestellten Nachfolge- oder Wiederholungantrag auf Arbeitslosengeld II.
Für die Beantragung des Befreiungsantrages bei der GEZ sind nach wie vor die betroffenen Personen selbst zuständig. Hierbei kann das Amt für Arbeit und Beschäftigungsförderung auf Wunsch lediglich unterstützend wirken.