
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie tritt ab kommenden Montag in Kraft.
Sie zielt darauf ab, dass die Gründung betrieblicher Niederlassungen europaweit erleichtert und das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfacht wird. Dadurch soll eine Liberalisierung des Binnenmarktes und somit eine wirtschaftsfördernde Ausweitung des innereuropäischen Wettbewerbs erreicht werden.
„Ab Montag können 20 EU-Dienstleistungsrelevante Verwaltungsvorgänge unbürokratisch und elektronisch aus der Ferne abgewickelt werden“, erklärt Mattias Borm, Projektkoordinator im Landratsamt. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Landratsamt Mittelsachen:
Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist ein Teil der E-Government-Strategie des Landratsamtes Mittelsachsen und dient dem Bürokratieabbau, der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und der Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit.
EU-Dienstleistungsrichtlinie - Ziele, Inhalte und Schwerpunkte
Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – besser bekannt als EU-Dienstleistungsrichtlinie (kurz: EU-DLR) – verabschiedet. Ihre Bestimmungen müssen bis zum 28.12.2009 von allen zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Für die Europäische Union ist die EU-DLR somit ein zentraler Baustein der Lissabon-Agenda und soll dabei helfen, Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt werden zu lassen.
Durch politische und verfassungsrechtliche Gründe (Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot) erstreckt sich der Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht nur auf EU-Dienstleister ohne deutschen Pass, sondern auch auf inländische Dienstleister. Die Richtlinie findet unter anderem keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen oder private Sicherheitsdienste.
Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie bedeutet nicht nur Erleichterungen für die Dienstleister. Es stellt auch für die Verwaltungen eine große Chance dar. Die Änderungen der Verwaltungsabläufe sowie deren verstärkte technische Unterstützung im Sinne von E-Government führen zu mehr Serviceorientierung und zu mehr Effizienz in den Behörden.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet u. a. folgende Schwerpunkte:
Die EU-DLR verlangt, dass sämtliche Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gelten, dahingehend geprüft werden, ob sie „einfach genug“ sind und den weiteren Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
Um dem Dienstleistungserbringer aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit zu erleichtern, kann er sich an einen so genannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wenden. Der EA wird dann unterstützend tätig, indem er:
• den Dienstleister über alle die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung betreffenden Verfahren, Formalitäten und zuständigen Behörden informiert und
• die Abwicklung dieser Verfahren und Formalitäten - auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstleisters - koordiniert.
Es ist jedoch zu betonen, dass sich der Dienstleistungserbringer auch weiterhin direkt an die zuständige Behörde wenden kann, um Informationen zu Verfahren und Formalitäten zu erhalten.
Die Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, wie z. B.:
• Erklärungen,
• Anmeldungen,
• Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden,
• Beantragung von Einträgen in Register, in Berufsrollen, in Datenbanken und
• Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen
sollen problemlos aus der Ferne und elektronisch abzuwickeln sein. Dabei betrifft diese Vorgabe nicht nur die Interaktion zwischen Dienstleister und EA, sondern auch die Interaktion zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Insgesamt wird dadurch die elektronische Interaktion zu einem verpflichtenden Grundelement des Verwaltungshandelns aller zuständige Behörden.
Für den Fall, dass, nach Vorliegen aller mit einem Antrag vom Dienstleistungserbringer einzureichenden Unterlagen, die zuständigen Behörden die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht in einem vorher festgesetzten Zeitraum durchführen, gilt der Antrag des Dienstleisters nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt. Diese so genannte Genehmigungsfiktion erhöht die zeitlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln des EA und der zuständigen Behörden gleichermaßen.
Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll einhergehen mit einer verstärkten Information der Dienstleistungsempfänger, um neben der Bereitschaft zur Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen auch den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Daher können sich auch Dienstleistungsempfänger zum Zwecke der Informationsgewinnung, z. B. über Anforderungen an Dienstleistungserbringer im Bundesgebiet, an den EA wenden.
Die beschriebenen Regelungen erfordern eine enge und effiziente Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedsstaaten. Deshalb soll zum Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ein elektronisches System (Internal Market Information System) geschaffen werden. Dieses System soll beispielsweise die Überprüfung einer landessprachlich verfassten Urkunde ermöglichen oder erleichtern.