| Leiter: | Dieter Steinert (2. Beigeordneter) |
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| Anschrift: | Landratsamt Mittelsachsen Außenstelle Mittweida Am Landratsamt 3 09648 Mittweida Zentrale Anschrift: Landratsamt Mittelsachsen Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg |
| Telefon: | 03727 950-6324 |
| Fax: | 03727 950-6742 |
| E-Mail: | dieter.steinert@landkreis-mittelsachsen.de |
zuständig für die Abteilungen:
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Ansprüche aus dem Bildungspaket des Bundes. Dieses umfasst folgende Leistungen:
Anspruchsberechtigte können die Leistungen beantragen:
Formulare:
Für Anspruchsberechtigte im Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie für Anspruchsberechtigte im Bezug von Wohngeld nach dem WoGG und/oder Kinderzuschlag nach dem BKGG ist zuständig (Achtung, es kommt auf die Kinder an; die dazugehörigen Eltern können möglicherweise Leistungen nach SGB II oder XII beziehen!):
Für Anspruchsberechtigte im Bezug von besonderen Leistungen nach dem AsylbLG ist zuständig
Formulare:
1. Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Bildungspaket hat sich der Landkreis Mittelsachsen entschieden, von einem einheitlichen Formular für alle Leistungen umzusteigen auf Formulare für jede einzelne Leistung, getrennt nach Anspruchsberechtigten aus dem SGB II und alle anderen (SGB XII, WoGG, Kinderzuschlag nach BKGG, AsylbLG). Das erhöht zwar für die Anspruchsberechtigten den Aufwand bei der Antragstellung, erspart ihnen aber Rückfragen und verhilft ihnen letztlich schneller als bisher zur Entscheidung über ihre Anträge.
2. Die Möglichkeit, bei den Jobcentern eine Absichtserklärung zur Inanspruchnahme des Bildungspakets abzugeben wie in der Presseerklärung des BMAS vom 2. November 2011 vorgesehen, bleibt davon unberührt.
3. Leistungen müssen beantragt werden, bevor der Anspruchsberechtigte an der geplanten Aktivität teilnimmt; spätestens in dem Kalendermonat, in welchem diese stattfindet. Den Anträgen sind alle erforderlichen Nachweise beizufügen, wie zum Beispiel der Bescheid über Wohngeld und/oder über den Kinderzuschlag nach dem BKGG. Außerdem muss die Teilnahme an Aktivitäten sowie etwaige von den Eltern bereits geleistete Vorauszahlungen belegt werden.
In Bezug auf Ausflüge gibt es für Eltern die Option, dass sie die entsprechenden Kosten vorstrecken und auf Nachweis der Teilnahme und der entsprechenden Kosten (dafür existiert ein von der Schule beziehungsweise der KiTa auszufüllendes Formular) Erstattung an sich geltend machen können. Diese Verfahrensweise erspart allen Beteiligten Aufwand.
Achtung: Der Antrag muss trotzdem vor Durchführung des Ausflugs gestellt werden!
Bei den Klassenfahrten zahlt die für das Bildungspaket zuständige Behörde den kalkulierten Kostenbeitrag an den Schulträger aus. Sollte nach der Klassenfahrt weniger ausgegeben worden sein, als zuvor eingezahlt worden war, dann zahlt der Schulträger den überzahlten Betrag an den Schüler beziehungsweise dessen Eltern aus. Die weitere Verfahrensweise unterscheidet sich dann nach Jobcentern und anderen zuständigen Behörden: Die Jobcenter verrechnen diesen überzahlten Betrag mit laufenden Leistungen der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, der Betroffene muss also „nichts Besonderes tun“. Die anderen Behörden können nicht verrechnen, sondern lassen sich vom Betroffenen eine Einzugsermächtigung erteilen und buchen den überzahlten Betrag von dessen Konto zurück.
Für Leistungsbezieher SGB II ist kein gesonderter Antrag auf diese Leistung aus dem Bildungspaket erforderlich, für alle anderen muss er doch gestellt werden.
Die Aufteilung erfolgt so, dass einheitlich für alle Anspruchsberechtigten zum 01.08. eines Jahres 70 Euro für die größeren schulbezogenen Anschaffungen ausgezahlt werden (zum Beispiel Taschenrechner, Zirkel, Farbkästen usw.) und zum 01.02. des Folgejahres 30 Euro für den weiteren Schulbedarf.

Für Schüler, die Schulen im Landkreis Mittelsachsen besuchen, ist der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) zuständiger Träger der Schülerbeförderung, das heißt er genehmigt die Teilnahme an der Schülerbeförderung, erhebt den satzungsmäßigen Eigenanteil und entscheidet über dessen Erlass. Nach der maßgeblichen Satzung des Verbands gibt es nur einen Anlass, für den der Eigenanteil zur Schülerbeförderung erlassen wird, nämlich wenn bereits zwei weitere Kinder der Familie an der Schülerbeförderung teilnehmen und die Eltern die Eigenanteile bezahlen müssen.
Nach den bisherigen Erfahrungen hat es im Schuljahr 2011/2012 Fälle gegeben, in denen der ZVMS Erlassvoraussetzungen nicht erkannt und den betroffenen Schülern trotzdem den Eigenanteil auferlegt hatte. Wer von einer solchen Situation betroffen ist, möge bitte Kontakt zu seinem zuständigen Sachbearbeiter für das Bildungspaket aufnehmen und die weitere Verfahrensweise absprechen; der ZVMS bereinigt solche Fälle dann im Nachhinein.
Lernförderung gibt es im Rahmen des Bildungspakets erst und nur dann, wenn sich eine Gefährdung der Versetzung des Schülers beziehungsweise der Schülerin abzeichnet, also nicht nur zur reinen Notenverbesserung und auch nicht bereits ab Beginn des neuen Schuljahres.
Lese-Rechtschreib-Schwäche und Rechenschwäche sind für die Betroffenen schulische Probleme, die als Teilleistungsstörungen in die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers/Jugendamts beim Landratsamt fallen, nicht ins Bildungspaket.
Um über die Anträge auf Lernförderung für die Betroffenen schneller entscheiden zu können, legen die für das Bildungspaket zuständigen Leistungsträger Wert darauf, dass die von den Schulen auszufüllenden Formulare über die Notwendigkeit von Lernförderung direkt an sie übermittelt, also nicht den Antragstellern beziehungsweise deren Eltern zur Vorlage ausgehändigt werden.
Es kann nur der 1 Euro pro Schultag und Mahlzeit überschreitende Betrag für das normale Schulessen in schulüblichen Portionen übernommen werden. Besondere Verpflegungsvarianten, die manche Essensanbieter vorhalten, wie Diätküche für spezielle Gesundheitsprobleme und Schonkost sind im Rahmen des Bildungspakets nicht übernahmefähig.
Jedem Anspruchsberechtigten steht während des Kalenderjahres ein Betrag von 120 Euro für angeleitete sportliche und/oder kulturelle Aktivitäten zu. Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Berechtigte den Betrag oder Teile davon auch ansparen, zum Beispiel für eine Ferienfreizeit in seinem Sportverein oder die Ferienaktivitäten der Horte.
Der Betrag kann auch auf mehrere Aktivitäten aufgeteilt werden. Allerdings werden weder Fahrtkosten zu irgendwelchen Veranstaltungen noch Ausrüstungsgegenstände im Rahmen des Bildungspakets übernommen.
Wichtig: Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben bzw. zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.